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Dürfen Tattoo-Studios Maskenpflicht oder 3G vorschreiben?
Mittlerweile ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz in Tattoo-Studios aufgrund der Maskenpflicht Alltag geworden. Die meisten haben sich an das regelmäßige Tragen der Masken gewöhnt und genießen deren Schutzwirkung. Nun soll es durch die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes ab April einige Änderungen geben. Doch was bedeutet das für Tattoo-Studios und freiwillige Maßnahmen wie 2G, 3G, Test- oder Maskenpflicht?
Maskenpflicht? Hausrecht regelt!
Laut aktuellen Informationen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes können Dienstleistungsbetriebe auch künftig weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorschreiben. Somit können Betreiber*innen im Rahmen ihres Hausrechts unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht weiterhin von ihren Kund*innen das Tragen einer Maske verlangen.
Aufgrund des Hausrechts können auch Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, dazu verpflichtet werden. Sollten sie die vorgeschriebene Maskenpflicht nicht einhalten, können Betreiber*innen den Eintritt und die Dienstleistung verweigern.
3G fällt weg – mit Ausnahmen
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz wird es keine bundesweiten 3G-Regelung bei Dienstleistungen mehr geben.
Dabei sind durch die geplanten Hotspot-Regelungen jedoch Ausnahmen möglich. So sollen die Länder bei bedrohlicher Inzidenzlage auch weitreichendere Maßnahmen mittels ihrer Landesverordnungen wieder einführen können.
2G, 3G und Testpflicht = Diskriminierung?
Beim Nachweis von Impfung, Genesung oder einer Testpflicht wird es nun etwas komplizierter. Da es dazu bisher nur wenige Gerichtsentscheidungen gibt, orientieren wir uns hier an der unverbindlichen Rechtsauffassung der Antidiskriminierungsstelle.
Wenn sich jemand aus persönlichen, politischen oder ideologischen Überzeugungen nicht impfen lassen möchte, kann diese Person sich nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.
Zwar greift der Diskriminierungsschutz nach AGG, wenn Menschen aufgrund ihrer Weltanschauung benachteiligt werden, jedoch erfüllt das Ablehnen von Impfungen oder Anzweifeln der Wirksamkeit oder Sinnhaftigkeit dieser nicht die Merkmale von Weltanschauung im Sinne des AGG.
Eine Ausnahme bilden diejenigen, für die eine Impfung wegen Behinderung oder aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dort könnte es sich im Einzelfall um eine Diskriminierung im Sinne des AGG handeln. Inwiefern eine Tätowierung in diesen Fällen jedoch empfehlenswert ist, könnte hierbei dann auch eine Rolle spielen.
Bürgertests weiterhin kostenlos
Auch weiterhin haben Bürger*innen durch die Testverordnung vom Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche. Dies soll zunächst bis zum 31. Mai 2022 möglich bleiben. Somit ist der Aufwand für das Erfüllen von 3G zumindest bis Ende Mai noch sehr gering.
Freiwillig strengere Maßnahmen also okay?
Augenscheinlich können die Betreiber*innen von Tattoo-Studios auch bei Zugangsregelungen wie 3G oder 2G auf ihr Hausrecht zurückgreifen. Je nach Einzelfall kann es durchaus gerechtfertigt sein, von Kund*innen einen Nachweis über Impfung, Genesung oder einen Corona-Test zu fordern.
Ein Verstoß gegen das AGG kommt nur in Betracht, wenn Anbieter*innen von Dienstleistungen die 3G-Regelung einführen, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Jedoch gilt auch hier der Diskriminierungsschutz nicht für diejenigen, die sich aus persönlichen, politischen oder ideologischen Überzeugungen nicht impfen lassen.
Das Beibehalten einer 2G- und 3G-Regelung könnten Tätowierer*innen wirtschaftlich begründen. Da durch Corona und Lockdowns die Einnahmen gesunken und Rücklagen aufgebraucht sind, kann eine solche Regelung für Selbstständige und kleine Betriebe überlebensnotwendig sein. Außerdem sorgen sie in Anbetracht der Körpernähe beim Tätowieren für einen möglichst effektiven Schutz der Mitarbeitenden und aller Anwesenden.
Kommunikation und Respekt
Aufgrund der aktuell immer noch hohen Zahlen und meist vermehrt auftretenden Fälle im engsten Kreis ist die Lage für viele alles andere als entspannt. Nicht jede*r kann sich mit den beschlossenen Lockerungen bereits anfreunden oder wohlfühlen.
Dabei sind gesundheitliche ebenso wie wirtschaftlich Sorgen ein gutes Argument, um auch weiterhin das für einen persönlich bestmögliche Schutzkonzept zu verfolgen. Mit der offiziellen Abschaffung der meisten Maßnahmen liegt die Verantwortung ab jetzt mehr bei den Tattoo Artists. Nun zählt eine klare Kommunikation ihrer Schutzmaßnahmen und die Hoffnung, dass sie bei allen Kund*innen auf Verständnis treffen.
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2022) Einschränkungen für nicht Geimpfte. [Aufruf: 30.03.2022]
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2022) Mund-Nasen-Schutz: Rechtslage zu Diskriminierungen wegen einer Behinderung. [Aufruf: 30.03.2022]
- Bundesregierung (2022) Corona-Regelungen: Basis-Schutz und Hotspot-Maßnahmen. [Aufruf: 30.03.2022]
- Schumacher B. (2021). Besser geschützt mit FFP2-Masken. MMW Fortschritte der Medizin, 163(2), 10. https://doi.org/10.1007/s15006-021-9573-8